1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet auf der Grundlage von Dienst-
oder Werkverträgen. An seinen konzeptionellen und kreativen Leistungen wird - soweit
nichts anderes vereinbart ist - jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.
1.2 Alle Ideen, Entwürfe, Texte und Konzepte unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die
nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Der Urheber überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an
Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung bzw. muss sich eindeutig aus dem Auftrag
ergeben (z.B. Aufträge von Werbeagenturen für deren Kunden). Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.4 Die geleisteten Arbeiten
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht verändert oder
anderweitig - z.B. in weiteren Medien - eingesetzt werden. Jede Nachahmung - auch von
Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Urheber, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist keine
Vergütung vereinbart, gilt die nach der jeweils gültigen Honorartabelle übliche
Vergütung als vereinbart.
1.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den
Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Urheber zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach der Honorartabelle
üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend
anzupassen.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1 Ideen, Konzepte, Texte und sonstige kreative Leistungen
bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die
Vergütung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Honorartabelle, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden die Arbeiten in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen, genutzt, so ist der Urheber berechtigt, die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.3 Die Ausarbeitungen sowie sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die
Erstellung von Kostenvoranschlägen, soweit sie über einfache Angebote hinausgehen.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie
ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer höhere zeitliche und
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3
der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten,
1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Entwürfen und Ausarbeitungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der Honorartabelle
gesondert berechnet.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die entsprechende
Vollmacht zu erteilen bzw. erteilt sie automatisch mit dem Auftrag, sofern klar
ersichtlich ist, dass Fremdleistungen zur Erfüllung nötig sind.
4.3 Soweit im Einzelfall
Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Kosten und Spesen für
Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen bzw. eindeutiger Bestandteil des Auftrags sind (z.B. Regiearbeiten vor Ort),
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen, Ausführungen usw. werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen entsprechende Honorierung.
6.3 Von allen realisierten
bzw. vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer / Urheber 5
einwandfreie Belege, die dieser auch zur Eigenwerbung verwenden darf. Bei besonders
hochwertigen oder umfangreichen Exemplaren (Kataloge, Sammelwerke etc.) reichen 3
Exemplare; dies gilt auch für Film- bzw. Videokopien, Tonträger usw.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden an ihm
überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine
Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für
seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen Beauftragten keine Erfüllungsgehilfen. Der
Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden gem. 7.1.
7.4 Der Auftraggeber hat vor Veröffentlichung die Ideen,
Entwürfe, Texte, Ausarbeitungen, Bilder etc. in jeder Hinsicht zu prüfen. Mit der
Genehmigung bzw. Verwendung geht die Haftung insbesondere auch für die sachliche und
formale Richtigkeit von Aussagen, Inhalten und Zusammenstellungen auf ihn über.
7.5 Der Auftragnehmer
übernimmt keine rechtliche Prüfung der Darstellungen, Aussagen und Inhalte. Er haftet
nicht für rechtliche Zulässigkeit, Ansprüche Dritter und markenrechtliche
Eintragungsfähigkeit seiner Arbeiten bzw. Empfehlungen.
7.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Alle
anderen Mängel verjähren ein Jahr nach Übergabe.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen und stilistischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller
dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere ggf. die
erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Auch falls er nicht zur Verwendung
berechtigt sein sollte, stellt er der Auftragnehmer in jedem Fall von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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