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AGB       
Damit die Waagschalen ausgependelt sind
Hier die in der Branche üblichen Reglements. Bisher musste ich noch nie darauf pochen. Selbstverständlich können wir auch jederzeit individuelle Vereinbarungen treffen.
 

Allgemeine Vertragsgrundlagen
(nach FFW und AGD)

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1  Der Auftragnehmer arbeitet auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen. An seinen konzeptionellen und kreativen Leistungen wird - soweit nichts anderes vereinbart ist - jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.

1.2 Alle Ideen, Entwürfe, Texte und Konzepte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3  Der Urheber überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung bzw. muss sich eindeutig aus dem Auftrag ergeben (z.B. Aufträge von Werbeagenturen für deren Kunden). Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.4 Die geleisteten Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht  verändert oder anderweitig - z.B. in weiteren Medien - eingesetzt werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Urheber, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die nach der jeweils gültigen Honorartabelle übliche Vergütung als vereinbart.

1.5  Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Urheber zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach der Honorartabelle üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

1.6  Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2. Vergütung

2.1  Ideen, Konzepte, Texte und sonstige kreative Leistungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Honorartabelle, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2  Werden die Arbeiten in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Urheber berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.3  Die Ausarbeitungen sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, soweit sie über einfache Angebote hinausgehen.

 

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1  Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer höhere zeitliche und finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

  

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1  Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen und Ausarbeitungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der Honorartabelle gesondert berechnet.

4.2  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die entsprechende Vollmacht zu erteilen bzw. erteilt sie automatisch mit dem Auftrag, sofern klar ersichtlich ist, dass Fremdleistungen zur Erfüllung nötig sind.

4.3  Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4  Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. eindeutiger Bestandteil des Auftrags sind (z.B. Regiearbeiten vor Ort), sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1  An Entwürfen, Ausführungen usw. werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2  Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1  Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen entsprechende Honorierung.

6.3  Von allen realisierten bzw. vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer / Urheber 5 einwandfreie Belege, die dieser auch zur Eigenwerbung verwenden darf. Bei besonders hochwertigen oder umfangreichen Exemplaren (Kataloge, Sammelwerke etc.) reichen 3 Exemplare; dies gilt auch für Film- bzw. Videokopien, Tonträger  usw.

 

7. Haftung

7.1  Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3  Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Beauftragten keine Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden gem. 7.1.

7.4  Der Auftraggeber hat vor Veröffentlichung die Ideen, Entwürfe, Texte, Ausarbeitungen, Bilder etc. in jeder Hinsicht zu prüfen. Mit der Genehmigung bzw. Verwendung geht die Haftung insbesondere auch für die sachliche und formale Richtigkeit von Aussagen, Inhalten und Zusammenstellungen auf ihn über.

7.5  Der Auftragnehmer übernimmt keine rechtliche Prüfung der Darstellungen, Aussagen und Inhalte. Er haftet nicht für rechtliche Zulässigkeit, Ansprüche Dritter und markenrechtliche Eintragungsfähigkeit seiner Arbeiten bzw. Empfehlungen.

7.6  Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren ein Jahr nach Übergabe.

 

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1  Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen und stilistischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2  Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3  Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere ggf. die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Auch falls er nicht zur Verwendung berechtigt sein sollte, stellt er der Auftragnehmer in jedem Fall von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1  Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
9.2  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  

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